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Bundesamt für Landestopografie swisstopo

Nutzung ohne Einwilligung

Wann ist die Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung und der Landesgeologie frei und ohne Einwilligung möglich?

Gesetzliche Grundlagen
Gestützt auf das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) hat der Bundesrat eine allgemeine Bestimmung über den Zugang und die Nutzung in der Verordnung über Geoinformation (GeoIV, SR 510.620) erlassen. Dabei wurde dem Departement die Kompetenz erteilt, auf seiner Stufe weitergehende Regelungen in Bezug auf die freie Nutzung festzulegen. Aufgrund dieser Kompetenz hat das VBS in der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie vom 20. November 2009 (GebV-swisstopo, SR 510.620.2) eine weitergehende Nutzung von Geobasisdaten ohne Einwilligung und ohne Gebührenpflicht geregelt.

Gebührenfreie Nutzung ohne Einwilligung
Eine Einwilligung für die Nutzung zum Eigengebrauch wird mit dem Karten- oder Datenbezug und der Bezahlung der entsprechenden Gebühr erteilt.
Folgende zusätzliche Nutzungen sind aufgrund der oben erwähnten Verordnungen frei und ohne Einwilligungs- und Gebührenpflicht möglich:

  • Verwendung und Vervielfältigung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde;
  • Nutzung von Lehrpersonen als Unterrichtsmaterial in der Klasse;
  • Das Vervielfältigen in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation;
  • umgearbeitete analoge Karten kleineren Massstabes als 1:300'000;
  • umgearbeitete digitale Daten mit (Generalisierungsgrad) einer durchschnittlichen Genauigkeit von <1:300’000;
  • Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 3,2 dm2 (Format A5);
  • Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 12,5 dm2 (Format A3) und einer Auflage von 100 Exemplaren;
  • grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder umgearbeitete Daten;
  • Veröffentlichungen in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Maturaarbeiten etc.) bis zu einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen;
  • Veröffentlichungen in der Tagespresse zur Erläuterung des Tagesgeschehens bis zu einer Bildgrösse von 3,2 dm2 (Format A5) oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen bis zu einer Grösse von 500’000 Pixel;
  • nicht kommerzielle Veröffentlichungen auf Homepages bis zu einer Grösse von 500'000 Pixel als statisches Einzelbild.

In jedem Fall muss bei der Veröffentlichung in angemessener Form auf die Datenquelle hingewiesen werden.

Jede andere Nutzung gilt als gewerblich. Die gewerbliche Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung und der Landesgeologie bedarf einer besonderen Einwilligung, es sei denn, die Daten werden mit einer entsprechenden Lizenz explizit für eine weitergehende Nutzung freigegeben. Als gewerblich gelten unter anderem jede Veröffentlichung in gedruckter analoger oder digitaler Form, Veränderungen mittels automatischer oder manueller Eingriffe, Digitalisierungen, Umzeichnungen usw. (Siehe Einwilligung für die Nutzung von Geobasisdaten)

Für Bemerkungen zu dieser Seite: Vermessungsdirektion
Zuletzt aktualisiert am: 04.01.2010

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