Die endgültige Festlegung unserer gegenwärtigen Landesgrenze erfolgte mit dem Wiener Vertrag von 1815, also zeitgleich mit alle anderen europäischen Grenzen.
Seit dem Vertrag von Wien erfuhr der Grenzverlauf einige grössere Veränderungen im Rahmen diverser Bauprojekte (Flughafen Genf-Cointrin, Zollstationen in Chiasso, Bardonnex, Staudämme Livigno, Emosson und Lei usw.). Da keinem Staat das Recht zusteht, Gebiete eines anderen Staates zu beanspruchen, führen diese Änderungen stets zum Austausch gleich grosser Flächen.
Die Grenze ist Bestandteil der staatlichen Souveränität, weshalb jede Änderung ihres Verlaufs vom Parlament bestätigt werden muss (und dem fakultativen Referendum unterliegt).
Die fachtechnische Bearbeitung der Grenze, oder mit anderen Worten die exakte Festlegung ihres Verlaufs, ihre materielle Kennzeichnung (das Anbringen von Grenzzeichen) und ihr Unterhalt wurden jedoch dem Bundesamt für Landestopografie übertragen, zu dessen Aufgaben auch die Dokumentation all dieser Vorgänge gehört. Der Artikel 22 des Gesetzes über Geoinformation (GeoIG) bildet hierfür die rechtliche Grundlage.
Innerhalb von swisstopo ist die Zuständigkeit für die Landesgrenze in den Prozess «Geodätische Fixpunkte» eingebunden, der zum Bereich Geodäsie gehört.
Mit jedem unserer Nachbarn gibt es eine gemischte Kommission, die aus Vertretern von swisstopo, vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und von den Kantonsgeometern der angrenzenden Kantone besteht, und die für alle Fragen bezüglich der Festlegung des Grenzverlaufs zuständig ist.

