Austausch unter Behörden
Der Bundesrat ist dem Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden beigetreten. Der Vertrag bildet die Basis für den einfacheren Austausch unter den Behörden und damit einer besseren Nutzung der Geobasisdaten.
Bund und Kantone regeln ihre Zusammenarbeit beim Austausch von Geobasisdaten

Kernstück der vertraglichen Regelung ist, dass der Austausch von Geobasisdaten des Bundesrechts unter den Stellen des Bundes und der Kantone kostenlos erfolgen soll. Zudem stellt der Vertrag sicher, dass die in der Bundesverfassung und im Geoinformationsgesetz geforderte Harmonisierung der Geobasisdaten des Bundesrechts gewährleistet wird.
Der einfache und kostenlose Austausch von Geobasisdaten legt einen wichtigen Grundstein für die Nationale Geodaten-Infrastruktur. Die Verwendung und bessere Nutzung der wertvollen Geodaten schaffen Mehrwert und haben somit positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft.
Der Vertrag wurde auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt und ist unter der Nummer SR 510.620.3 in der systematischen Rechtssammlung des Bundesrechts publiziert.
Folgende Kantone sind dem Vertrag "Geodatenaustausch unter Behörden" bisher beigetreten:
- Kanton Glarus
- Kanton Uri
- Kanton Graubünden
- Kanton Solothurn
- Kanton Schwyz
- Kanton Thurgau
- Kanton St. Gallen
- Kanton Obwalden
- Kanton Schaffhausen
- Kanton Zug
- Kanton Bern
- Kanton Nidwalden
- Kanton Genf
- Kanton Basel-Stadt
- Kanton Basel-Landschaft
- Kanton Appenzell Innerrhoden
- Kanton Wallis
- Kanton Waadt
- Kanton Aargau
- Kanton Neuenburg
- Kanton Zürich
- Kanton Appenzell Ausserrhoden
- Kanton Jura
- Kanton Tessin
- Kanton Freiburg
Allgemeine Fragen
Nicht alle Geobasisdaten des Bundesrechts stehen zum freien und kostenlosen Download zur Verfügung. Die Vereinbarung gewährleistet aber, dass alle Geobasisdaten des Bundesrechts zwischen Behörden ausgetauscht werden.
Es werden alle Geobasisdaten des Bundesrechts gemäss Anhang 1 der Geoinformationsverordnung SR 510.620 gemäss den Vertragsbedingungen ausgetauscht
Viele Geobasisdaten des Bundesrechts werden als offene Verwaltungsdaten (Open Governement Data) angeboten. Sie können direkt unter opendata.swiss/de heruntergeladen werden.
Anfragen für den Bezug von Geobasisdaten des Bundesrechts, welche nicht OGD sind oder speziellen Anfragen können an die für die Daten zuständigen Stellen gerichtet werden. Für alle Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Bundes können Anfragen auch an geodata@swisstopo.ch gerichtet werden.
Informationen zu den Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit der Kantone können über https://www.kgk-cgc.ch bezogen werden. Anfragen können an die Geschäftsstelle KGK info@kgk-cgc.ch oder direkt an die Geoinformationsstellen der einzelnen Kantone gerichtet werden.
Nutzungsberechtigt sind die Behörden des Bundes und der Kantone, jedoch nur für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Für Geodaten, die als offene Verwaltungsdaten (Open Government Data) angeboten werden, gelten die OGD-Nutzungsrechte, welche eine umfangreichere Nutzung erlauben.
Gemäss Art. 7 des Vertrags erfolgt der Beitritt eines Vertragspartners nach der rechtskräftigen Genehmigung des Vertrags durch das zuständige kantonale Organ mit der Mitteilung an das Bundesamt für Landestopografie. Die entsprechende Mitteilung richten Sie bitte an Frau Madeleine Pickel, Rechtsdienst des Bundesamts für Landestopografie swisstopo. Dem Schreiben ist ein Original bzw. ein (durch die Staatskanzlei) beglaubigter Auszug des Beitrittsbeschlusses des zuständigen kantonalen Organs beizulegen.
Damit ein Anspruch auf kostenlosen Austausch von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden besteht, muss die ersuchende Organisation kumulativ die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Es muss sich um eine Behörde gemäss der Umschreibung in Art. 2 Abs. 2 Bst. a-d des Vertrags handeln, d.h. an die Organisation müssen öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons durch eine explizite Rechtsnorm übertragen sein.
- Die Organisation muss die angefragten Geobasisdaten zur Erfüllung einer rechtlich abgestützten öffentlichen Aufgabe benötigen und nutzen (Art. 2 Abs. 3 des Vertrags).
- Die Organisation muss ihre Behördentätigkeit von einer allfälligen gleichzeitigen privatrechtlichen Tätigkeit am freien Markt hinsichtlich der Geschäftsprozesse und in der Rechnungslegung klar abgrenzen (Art. 3 des Vertrags) und darf die im Rahmen des Austausches unter Behörden erhaltenen Geobasisdaten nicht für ihre kommerziellen Aktivitäten Nutzen (Art. 41 GeoIV).
Bei der Post, der SBB AG und bei Swisscom ist es nicht ganz einfach festzustellen, ob es sich um öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Vertrags oder um juristische Personen, denen öffentliche Aufgaben des Bundes übertragen sind, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Vertrags handelt. Dies ist allerdings auch nicht von entscheidender Bedeutung. Massgeblich ist, ob diese in der Eigenschaft als Behörde anfragen, d.h. ob diese bezüglich der angefragten Geobasisdaten des Bundesrechts eine öffentliche Aufgabe des Bundes erfüllen und die angefragten Geobasisdaten für die Ausübung dieser Behördentätigkeit benötigen. Eine solche Aufgabenerfüllung liegt bei der Post, der SBB AG und bei Swisscom nur im Bereich der mit Leistungsauftrag geregelten Grundversorgung vor, oder in den seltenen Fällen, wo das Bundesrecht diese direkt zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe verpflichtet. Im Rahmen einer Grobbeurteilung kann dazu Folgendes ausgeführt werden:
Die Post: Die Post nimmt keine hoheitlichen Funktionen wahr. Im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten und im Zahlungsverkehr kann die Post nur hinsichtlich der Gebäudeadressen, der Strassennamen und allenfalls der in der Informationsebene Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung vorhandenen Polizeinummern von Gebäuden einen Anspruch auf kostenlosen Bezug im Rahmen des Austausches unter Behörden beim Kanton geltend machen. Mit dem Inkrafttreten der vorgesehenen Änderungen der GeoNV und dem Aufbau der amtlichen Verzeichnisse der Strassen und der Gebäudeadressen durch swisstopo wird die Post dann diese Geobasisdaten des Bundesrechts ausschliesslich über den Geodienst von swisstopo beziehen dürfen. Mittelfristig kann die Post somit bei den Kantonen keinen Datenaustausch unter Behörden mehr geltend machen.
SBB AG: Die SBB AG nimmt keine hoheitlichen Funktionen wahr. Die Trassenvergabe erfolgt durch die Trasse Schweiz AG. Die SBB AG erbringt Grundversorgungsleistungen im Fernverkehr, teilweise im regionalen Schienenverkehr und hinsichtlich der Eisenbahn-Infrastruktur. Zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben (und in dem Sinne mit Behördenstatus) benötigen mithin die SBB AG ausschliesslich Geobasisdaten, die einen engen Zusammenhang zur Bahninfrastruktur aufweisen. Dies betrifft insbesondere auch zahlreiche Inhalte des ÖREB-Katasters (Geobasisdaten mit den Identifikatoren 96, 97, 119, 131, 132, 145, 157 und 159 sowie zugehörige Rechtsdaten), so dass es unseres Erachten gerechtfertigt ist, den SBB kostenlosen Zugang zu allen Inhalten des ÖREB-Katasters zu gewähren. Die SBB AG nimmt weiter gestützt auf Art. 46 VAV selber Vermessungsarbeiten (als Teil der amtlichen Vermessung) im Bahngebiet vor und ist deshalb auf einen Austausch der Daten der amtlichen Vermessung mit den zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen angewiesen und dazu im Rahmen des Datenaustausches unter Behörden auch berechtigt. Darüber hinausgehend kann die SBB AG keinen Datenaustausch unter Behörden geltend machen.
Swisscom: Die Swisscom nimmt keine hoheitlichen Funktionen wahr. Die Grundversorgung in der Telekommunikation umfasst gegenwärtig Telefonie, Fax, Datenübertragung, Breitband-Internetverbindung, Zugang zu den Notrufdiensten, öffentliche Sprechstellen und besondere Dienste für Behinderte (siehe Art. 16 FMG); Mobilfunkdienste gehören hingegen nicht zur Grundversorgung. Dass die Swisscom gemäss Art. 62 der Leitungsverordnung (LeV) Werkpläne der Leitungen erstellen müssen, steht nicht im Zusammenhang mit dem Grundauftrag, denn alle anderen Netzbetreiber müssen dies auch. Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität muss diese Aufgabe der privatwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet werden. Wegen des Grundversorgungsauftrags muss allerdings die Swisscom sicherstellen, dass die Notrufdienste den Standort von Anrufenden identifizieren (lokalisieren) können (Art. 20 FMG). Weiter muss die Swisscom als marktbeherrschende Anbieterin den Konkurrenten in einem Online-System den geografischen Verlauf der Kabelkanalisationen und die Standorte der Zugangsschächte bekanntgeben (Art. 63 FDV). Dies bedingt die Errichtung eines entsprechenden Geodienstes, der wohl zumindest Teile der AV-Daten (d.h. bestimmte Informationsebenen) als Referenzdaten benötigt. In diesem Umfang ist Swisscom berechtigt, gegenüber den zuständigen kantonalen Stellen die kostenlose Datenlieferung im Rahmen des Datenaustausches unter Behörden geltend zu machen.
Die Behörden von Gemeinden dürfen die Daten auch nutzen, sofern ihnen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder des Kantons übertragen wurden. Die Nutzung beschränkt sich auf diese Aufgaben.
Für Geodaten, die als offene Verwaltungsdaten (Open Government Data) angeboten werden, gelten die OGD-Nutzungsrechte, welche eine umfangreichere Nutzung erlauben.
Die Daten dürfen im Rahmen der behördlichen Aufgaben genutzt werden. Alle Nutzungen, für welche die betroffenen Behörden eine gesetzliche Grundlage haben und bei denen es sich nicht um gewerbliche Leistungen handelt, sind erlaubt. Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts kontaktieren Sie bitte geodata@swisstopo.ch.
Für Geodaten, die als offene Verwaltungsdaten (Open Government Data) angeboten werden, gelten die OGD-Nutzungsrechte, welche eine umfangreichere Nutzung erlauben.
Die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A gemäss Anhang 1 der Geoinformationsverordnung SR 510.620 „Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts“ dürfen in den Geodatenportalen der nutzungsberechtigten Behörden veröffentlicht werden.
Für Geodaten, die als offene Verwaltungsdaten (Open Government Data) angeboten werden, gelten die OGD-Nutzungsrechte, welche eine umfangreichere Nutzung erlauben.
Die Bundesämter dürfen Geobasisdaten des Bundesrechts gemäss Anhang 1 der Geoinformationsverordnung SR 510.620, welche in Zuständigkeit der Kantone sind, bei diesen gemäss den Vertragsbedingungen beziehen und nutzen.
Für Geodaten, die als offene Verwaltungsdaten (Open Government Data) angeboten werden, gelten die OGD-Nutzungsrechte, welche eine umfangreichere Nutzung erlauben.
Eine kommerzielle oder gewerbliche Nutzung der Daten, welche über den Austausch unter Behörden bezogen wurden, ist ausgeschlossen. Für die kommerzielle Nutzung gelten die üblichen Regeln und Gebühren der Geoinformationsgesetzgebung der jeweiligen Stellen.
Für Geodaten, die als offene Verwaltungsdaten (Open Government Data) angeboten werden, gelten die OGD-Nutzungsrechte, welche eine umfangreichere Nutzung erlauben.
Für die Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Bundes sind verschiedene Dienste (WMS, WMTS, etc.) frei zugänglich.
Für die Nutzung der Geodienste gelten die Allgemeinen Nutzungs- und Betriebsbedingungen der Bundes-Geodateninfrastruktur (BGDI).
Für Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit der Kantone steht die Aggregationsinfrastruktur der Kantone (www.geodienste.ch) zur Verfügung.
Bei jeder allfällig erlaubten Veröffentlichung ist auf die Quelle und den Zeitstand in geeigneter Weise hinzuweisen. Für die Daten des Bundes ist den Quellenvermerk in der folgenden Form anzubringen: „Quelle: Name des Bundesamt“ (z.B. Quelle: Bundesamt für Landestopografie).
Für Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit der Kantone gelten die jeweiligen kantonalen Bestimmungen.
Grundsätzlich gilt für die Weitergabe von Geobasisdaten des Bundesrechts, die eine Behörde im Rahmen des Datenaustausches zwischen Behörden erhalten hat, abschliessend Artikel 40 GeoIV. Dies unbeachtet dessen, ob ein Kanton (Behörde) dem Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden beigetreten ist, oder nicht.
Ein Spezialfall der Datenweitergabe ist gemäss Vertrag die Veröffentlichung. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A dürfen von der nutzenden Behörde in ihrem eigenen Darstellungsdienst (Art. 6 Vertrag) sowie darüber hinaus beim Bestehen einer zusätzlichen rechtlichen Publikationspflicht gebührenfrei veröffentlicht werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a Vertrag).
Wenn Derivate von Geobasisdaten des Bundesrechts selber wiederum Geobasisdaten des Bundesrechts darstellen, dann sind diese rechtlich nicht als Derivate zu betrachten, sondern als originäre Geobasisdaten des Bundesrechts mit eigenem Identifikator. Die zuständige Stelle kann diese Daten nach den Regeln von Artikel 20ff. GeoIV abgeben und nach den eigenen Gebührenregelungen Gebühren einfordern.
Bei einer Weitergabe im Sinne von Art. 40 GeoIV ist gemäss Art. 30 GeoIV zwingend auf die Quelle der Geobasisdaten des Bundesrechts hinzuweisen. Wir empfehlen dringend auch bei neuen Geobasisdaten (neuer Identifikator) in geeigneter Form auf die referenzierten oder zu Grunde liegenden Geobasisdaten hinzuweisen. Diese Quellenangabe erhöht die Transparenz und dient der Qualitätssicherung der Geobasisdaten.
Fragen zu den Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit von swisstopo
Alle Geobasisdaten des Bundesrechts, die in der Zuständigkeit von swisstopo sind, können bezogen werden. Die meisten Geobasisdaten von swisstopo können online heruntergeladen werden. Bei einigen Geodaten sind nicht alle bisher angebotenen Formate kostenlos online erhältlich. swisstopo hat ein oder zwei der beliebtesten Formate ausgewählt und bietet die anderen weiterhin auf Anfrage an. Auch einige fachspezifische, ältere oder speziell grosse Geodatensätze (z.B. Luftbildstreifen oder historische Karten) sind nicht in unserem Downloadangebot enthalten. Diese können Sie mit einer Email an geodata@swisstopo.ch bestellen.
Nein, die swipos-Dienste sind keine Geobasisdaten des Bundesrechts und werden deshalb nicht gemäss den Vertragsbedingungen ausgetauscht.
Für die Bundesämter bleiben für die Nutzung der swisstopo Geobasisdaten die bestehenden Vereinbarungen (SLA) weiterhin gültig. Der Vertrag betrifft nur den Austausch zwischen Bund und Kantonen und nicht innerhalb der Bundesverwaltung.
Im Prinzip dürfen alle gemäss Vertragsbedingungen berechtigten Stellen Geodaten bei swisstopo beziehen. Es wird aber empfohlen, dass der Kanton eine Stelle innerhalb der Kantonsverwaltung bezeichnet (oft die GIS-Fachstelle), welche für den koordinierten Bezug der Daten verantwortlich ist. Diese Stelle des Kantons kann die Daten bei swisstopo beziehen und den berechtigten Stellen des Kantons zur Verfügung stellen.
Die Gemeinden werden gebeten, sich in erster Linie an ihre kantonalen GIS-Fachstellen oder ähnliche Stellen zu wenden. Subsidiär dürfen sie sich direkt an swisstopo wendengeodata@swisstopo.ch.
Die meisten Geobasisdaten von swisstopo können online heruntergeladen werden. Bei einigen Geodaten sind nicht alle bisher angebotenen Formate kostenlos online erhältlich. swisstopo hat ein oder zwei der beliebtesten Formate ausgewählt und bietet die anderen weiterhin auf Anfrage an. Auch einige fachspezifische, ältere oder speziell grosse Geodatensätze (z.B. Luftbildstreifen oder historische Karten) sind nicht in unserem Downloadangebot enthalten. Diese können Sie mit einer Email an geodata@swisstopo.ch bestellen.
Die geologischen Daten gemäss Anhang der Geoinformationsverordnung SR 510.620 Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Identifikator 46, 47, 48 und 50) werden gemäss den Vertragsbedingungen ausgetauscht.
Landeskarten sind als digitales Produkt erhältlich. Gedruckte Exemplare können deshalb gemäss Vertragsbedingungen nicht über den Austausch unter Behörden bezogen werden.
Dokumente
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Erläuterungen zum Vertrag
PDF, 7 Seiten, 205 KB, Deutsch
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- +41 58 469 01 11